Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Duisburg-Neudorf e.V." Er hat seinen Sitz in Duisburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatkunde und -pflege, des Umwelt-, Natur- und
Denkmalschutzes, sowie der Alten- und Jugendhilfe.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden;
Rücklagen dürfen nur in dem Umfang gebildet werden, wie dies für eine nachhaltige Erfüllung
des Satzungszweckes unbedingt erforderlich ist.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich für jeden Bürger möglich.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die
Vereinsmitglieder haben ein Einspruchsrecht. Über Einsprüche wird in der nächsten
Mitgliederversammlung entschieden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Vereins
teilnehmen und im Rahmen des Vereinszwecks Rat und Schutz des Bürgervereins in Anspruch nehmen.
Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen sowie den Jahresbeitrag nach
Aufforderung im Voraus für ein Jahr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es zur Mitgliederversammlung mit seinem Beitrag in Rückstand ist.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich spätestens 6 Wochen vor Jahresende dem Vorstand mitzuteilen ist
c) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstoßen hat,
mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist oder das Ansehen des Vereins durch sein
Verhalten geschädigt hat.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss Einspruch einlegen, über den in der nächsten
Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruhen seine Rechte. Das ausscheidende Mitglied
hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse alle Mitglieder sind bindend.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder
wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
Zu den Versammlungen sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen schriftlich zu laden.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von zehn Tagen
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Sind bei der Abstimmung weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung erschienenen
Mitglieder anwesend, so entfällt die Beschlussfähigkeit.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen
b) die Entgegennahme der Berichte
- des Vorstandes
- des Kassierers
- der Kassenprüfer
c) der Entscheidung über Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und des Beirates
e) Bestimmung von drei Kassenprüfern, die nicht zum Vorstand gehören dürfen. Von den Kassenprüfern
können nur jeweils zwei für ein weiteres Jahr wieder gewählt werden.
§ 9 Protokollführung
Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer
und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die Geschäftsführer/in
d) der/die Schatzmeister/in
e) der/die Schriftführer/in
Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Dasselbe gilt für den/die Geschäftsführer/in und
dem/der Kassierer/in.
Der/die Kassierer/in trägt die Verantwortung für die Kassenführung. Er/sie kann sich den
Arbeitsbereich jedoch mit der Geschäftsführung teilen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins.
Der Vorstand tritt nach Bedarf gemeinsam mit dem Beirat ("erweiterter Vorstand") vierteljährlich
mindestens einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Geschäftsführung sollten ohne zwingenden Grund nicht mehr als jeweils zwei Vorstandspositionen neu besetzt werden.
Aus diesem Grunde werden zwei Wahlgruppen gebildet, bestehend aus:
Wahlgruppe 1
1. Vorsitzende(r)
Geschäftsführer/in
Wahlgruppe 2
2. Vorsitzende(r)
Kassierer/in
Die Wahl beginnt mit der Wahlgruppe 2.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins,
verwaltet das Vereinsvermögen,
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
informiert die Mitglieder durch Vorträge und Veranstaltungen,
vertritt den Verein nach außen hin.
Rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen schriftlich erfolgen und es bedarf der Unterschrift
des 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer/in oder Kassierer/in.
§ 13 Der Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und soweit wie möglich zu unterstützen.
Er hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliedern zu vermitteln.
Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern.
Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden
des Stadtteiles Neudorf heim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zweck
zu verwenden haben.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Hier können Sie Satzungsentwurf und Beitrittserklärung herunterladen: