Der
Verein führt den Namen "Bürgerverein Duisburg-Neudorf e.V." Er hat
seinen Sitz in Duisburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
des Vereins
Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatkunde und -pflege, des
Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes, sowie der Alten- und Jugendhilfe.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden; Rücklagen dürfen nur in dem Umfang gebildet werden,
wie dies für eine nachhaltige Erfüllung des Satzungszweckes unbedingt
erforderlich ist.
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind
ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft ist grundsätzlich für jeden Bürger möglich.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der
Vorstand. Die Vereinsmitglieder haben ein Einspruchsrecht. Über
Einsprüche wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich
an.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder können an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des
Vereins teilnehmen und im Rahmen des Vereinszwecks Rat und Schutz des
Bürgervereins in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen sowie den Jahresbeitrag nach
Aufforderung im Voraus für ein Jahr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung für das
laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es zur Mitgliederversammlung mit
seinem Beitrag in Rückstand ist.
§ 5
Ende
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich spätestens 6 Wochen vor Jahresende
dem Vorstand mitzuteilen ist
c) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Satzung verstoßen hat, mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand geraten
ist oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss Einspruch
einlegen, über den in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden
wird. Bis dahin ruhen seine Rechte.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b)
der geschäftsführende Vorstand
c)
der Beirat
§ 7
Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Vereins er erfordert oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder
dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
Zu
den Versammlungen sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen
schriftlich zu laden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Sind bei der Abstimmung weniger als die Hälfte der zu Beginn der
Versammlung erschienenen Mitglieder anwesend, so entfällt die
Beschlussfähigkeit.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung obliegt:
a)
die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen
b)
die Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes
des Schatzmeisters
des 2. Schatzmeisters
der Kassenprüfer
c)
der Entscheidung über Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und des Beirates
e)
Bestimmung von drei Kassenprüfern, die nicht zum Vorstand gehören
dürfen. Von den Kassenprüfern können nur jeweils zwei für ein weiteres
Jahr wieder gewählt werden.
§ 9
Protokollführung
Über
jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom
Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10
Der
Vorstand
Dem
Vorstand gehören an
a)
der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die Geschäftsführer/in
d) des/der Schatzmeisters/in
e)
des/der 2. Schatzmeisters/in (s.
Protokoll der JHV 2011)
f) der/die Schriftführer/in
Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Dasselbe gilt für den/die
Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in.
Der/die Kassierer/in trägt die Verantwortung für die Kassenführung.
Er/sie kann sich den Arbeitsbereich jedoch mit der Geschäftsführung
teilen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1.
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet
alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins.
Der Vorstand tritt nach Bedarfgemeinsam mit dem Beirat
("erweiterter Vorstand") vierteljährlich mindestens einmal zusammen. Er
ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Geschäftsführung sollten ohne
zwingenden Grund nicht mehr als jeweils zwei Vorstandspositionen neu
besetzt werden.
Aus diesem Grunde werden zwei Wahlgruppen gebildet, bestehend aus:
Der
Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins,
verwaltet das Vereinsvermögen,
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
informiert die Mitglieder durch Vorträge und Veranstaltungen,
vertritt den Verein nach außen hin.
§ 12
Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 sind:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Geschäftsführer/in
des/der Schatzmeisters/in
des/der 2. Schatzmeisters/in
Rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen schriftlich erfolgen und es
bedarf der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit
dem Geschäftsführer/in oder Kassierer/in.
§ 13
Der
Beirat
Der
Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und soweit wie möglich
zu unterstützen.
Er hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliedern
zu vermitteln.
Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern.
Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens
vier Fünfteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden des Stadtteiles
Neudorf heim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zweck zu verwenden haben.
§ 15
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Inkrafttreten der geänderten Satzung: 01. Mai 2011